ARD 5995/8/2009 Heft 5995 v. 13.10.2009 Lohnsteuerprotokoll 2009
Bereitstellung gesundheitsfördernder Maßnahmen durch Arbeitgeber
Erlass des BMF vom 6.10.2009, BMF – 010222/0152-VI/7/2009 (LSt-Protokoll 2009)
Der Arbeitgeber nimmt die Dienstleistungen eines betriebsfremden selbstständigen Masseurs in Anspruch und ermöglicht den Bediensteten im eigenen Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers Massagen erhalten zu können. Der Arbeitgeber stellt den Raum für die Massagen zur Verfügung und organisiert auch die Einteilung der Massagetermine. Die Dienstleistungen können von allen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden. Der Masseur rechnet die erbrachten Leistungen mit dem Arbeitgeber direkt ab; der Zahlungsfluss erfolgt unmittelbar vom Arbeitgeber an den Masseur.
Ist der geldwerte Vorteil der den Bediensteten durch die kostenlose Inanspruchnahme der Dienstleistungen erwächst, gemäߧ 3 Abs 1 Z 13 EStG von der Steuer befreit oder liegt darin ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis?
§ 3 Abs 1 Z 13 EStG – Werden vom Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern in eigenen Einrichtungen gesundheitsfördernde Maßnahmen (z.B. Massagen, Gymnastikkurse u. Ä.) angeboten, ist dieser geldwerte Vorteil in analoger Anwendung von § 3 Abs 1 Z 13 EStG von der Steuer befreit. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Verfügungsmacht über diese Einrichtung hat. Ebenso befreit wäre die langfristige Anmietung (z.B. jeden Montagnachmittag) einer Sportanlage (z.B. Fußballplatz, Turnsaal), die allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird.
Gutscheine für Massagen außer Haus oder für den Besuch eines Fitnesscenters sind nicht steuerbefreit.